Die Möglichkeit des Auftraggebers, durch Anordnungen einseitig auf die Art und Weise der Bauausführung Einfluss zu nehmen, stellt eine praktisch bedeutsame Besonderheit des Bauwerkvertrages dar. An diese Rechtspraxis knüpfen zahlreiche Fragen an, vom Umfang der Anordnungskompetenz bis hin zum Gewährleistungs- und Kostenrisiko. Der Verfasser, der einebreite Berufspraxis auf dem Gebiet hat, zeigt für Ermittlung der Anordnungskompetenz sowie für die Risikoverteilungeinen praxistauglichen neuen Weg auf.
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