'Schlüsselfertiges Bauen' ist nach wie vor ein Schwerpunkt der Bautätigkeit geschätzt mehr als 50 % Hochbauleistungen werden schlüsselfertig erbracht. 'Schlüsselfertiges Bauen' ist keine einfache Addition von Gewerken, sondern ein komplexes Organisationsmodell. Es liegt auf der Hand, dass sich zahlreiche spezielle Rechtsfragen stellen, angefangen von der richtigen Bestimmung des Bausolls in einer funktionalen Leistungsbeschreibung auf der Ebene Auftraggeber-Generalunternehmer oder der 'Durchstellung' von Vertragsbedingungen vom Generalunternehmer auf den Nachunternehmer bis zur Durchbrechungdes 'Trennungsprinzips' z.B. durch den Einwand des Nachunternehmers gegenüber der Mängelhaftungsverlangen des Generalunternehmers, dieser sehe sich selbst keiner Inanspruchnahme durch den Auftraggeber ausgesetzt, von § 641 Abs. 2 BGB dem direkten Vergütungsanspruch des Nachunternehmers gegen den (Haupt-) Auftraggeber bis zur internen Haftungsquotierung zwischen Generalunternehmer und Nachunternehmer.;
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